Anspruch auf Beseitigung von Bäumen.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, selbst wenn diese mit einer Höhe von 25 Metern einen Garten in der Nachbarschaft weitgehend verschatten (BGH V ZR 229/14). Der Entzug von Luft und Licht gehört nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den negativen Auswirkungen auf ein Grundstück, welche grundsätzlich abgewehrt werden können. Anders wäre dies allenfalls zu bewerten, wenn Abstandsvorschriften des Nachbarschaftsrechtes des jeweiligen Bundeslandes nicht eingehalten werden oder nicht hinnehmbare Nachteile entstehen. Dies ein bei der Verschattung nicht der Fall.

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